der Exekutive trägt, im un- seren eigenen Interesse vor Bemacklung zu bewahren, weil kein Mann von Ehre sich zu einem öffentlichen Dienste hergeben könnte, wenn die pflichtmäßige Ausübung seines Amtes Gegenstand von Angriffen sein dürfte, welche keine Abwehr erfahren. Der Mann sage ich, der als von dem Gemeinderathe ernannter, und in den wichtigsten Angelegen- heiten bewährter Rechtskonsulent bestellt ist, und kraft der der Gemeinde im Nahmen des Staates übertragenen politischen Amtswirksamkeit im Weichbilde der Stadt das politische Richteramt ausübt, soll und muß von jeden persönlichen Angriff mit Ein- müthigkeit von der freigewähl- ten Vertrettung, der er ge- wissenhaft dient, geschützt und bewahrt werden. Ich halte es mit der gewissen- haftesten Auffassung meiner eidlich gelobten Pflichten unvereinbar, hier in diesem Saale die eingebrachte
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