Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

beschließenden Körperschaft gibt es nur einen Vorsitz, alle übrigen Plätze sind gleich berechtiget. An der Seite des Vorsitzenden, muß sich vermög seiner Eigenschaft als Vollzugsorganes der seinem Ermessen nach erforderliche Vollzugsbeamte befinden, wie es die einfache Manipulation einer einzigen Sitzung unläugbar darthut. Der Bürgermeister von Steyr ist nach der Allerhöchst sanktionirten Gemeindeordnung §. 91 und 111 berechtigt, ja verpflichtet, wenn er seine Aufgabe gewissenhaft erfaßt, jeden Beamten der Gemeinde in die Rathsversammlung zu beordern, ihn mit jedem Referate zu betrauen, und es hieße die Gesammtwirksamkeit des Gemeinderathes und Bürgermeisters mit einem Schlage vernichten, wollte man den letzteren zwingen, sich in

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