in Kraft. Wolle demnach der löbl. Gemein- derath diesem meinem Antrage die Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 993. Vortrag Nach § 82 des allerhöchst sanktio- nirten Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr sind die Sitzungen des Gemeinderathes öffentlich. Nur kurze Zeit blieb diese gesetzliche Bestimmung in Kraft. Die Ungunst der Zeiten, und ein leider nicht segensreiches Verwaltungsprinzip schlossen bald die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen der Gemeinde- Vertretung wieder aus. Zum Nachtheile der Gemeinde- Verwaltung und ihrer wenn auch nicht materiellen, so doch morali- schen Erfolge war sie genöthiget, in abgeschlossener und den Ge- meindegliedern unzugänglicher Weise jene oft hochwichtigen Geschäfte abzuwickeln, welche das Wohl und Wehe jedes Gemeinde- angehörigen so nahe berühren. Beim Antritte meiner provisorischen
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