Ratsprotokoll vom 4. Jänner 1861

beim Gemeinderathe binnen acht Tagen nach beendeten Wahl- akte anzubringen. Im Grunde dieser gesetzlichen Vorschrift werden die Wahl- operate der drei Wahlkomißionen mit dem Antrage in Vorlage gebracht, der löbliche Gemeinde- rath wolle die Beendigung der bisherigen Wahlverhandlun- gen sowie das Resultat derselben, welches durch Vorlesung der Protokolle der drey Wahlkör- per, deren Operate hiemit ent- siegelt und vorgetragen werden, zur geneigten Kenntniß nehmen und zu bestimmen befinden, daß in Gemäßheit der eingangs er- wähnten gesetzlichen Anordnung nach Ablauf erwähnter achttägiger Frist der Gemeinderath sich wie- der versammle um die einge- brachten Einwendungen oder sich ergebenden Umstände zu be- richtigen und zu prüfen und das Resultat dieser Prüfung und endgiltigen Feststellung sowie das Ergebniß der gesammten Wahl der gemeinderäthlichen

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