Ratsprotokoll vom 4. Jänner 1861

beim Gemeinderathe binnen acht Tagen nach beendeten Wahlakte anzubringen. Im Grunde dieser gesetzlichen Vorschrift werden die Wahloperate der drei Wahlkomißionen mit dem Antrage in Vorlage gebracht, der löbliche Gemeinderath wolle die Beendigung der bisherigen Wahlverhandlungen sowie das Resultat derselben, welches durch Vorlesung der Protokolle der drey Wahlkörper, deren Operate hiemit entsiegelt und vorgetragen werden, zur geneigten Kenntniß nehmen und zu bestimmen befinden, daß in Gemäßheit der eingangs erwähnten gesetzlichen Anordnung nach Ablauf erwähnter achttägiger Frist der Gemeinderath sich wieder versammle um die eingebrachten Einwendungen oder sich ergebenden Umstände zu berichtigen und zu prüfen und das Resultat dieser Prüfung und endgiltigen Feststellung sowie das Ergebniß der gesammten Wahl der gemeinderäthlichen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2