Herrn Geber, welchem mehrere Wohlthäter diese Beträge übergeben, für eine städt. Sparkasse oder eine hiesige Wohlthätigkeits Anstalt aufbewahrt und verwendet werden sollte, seinem Zwecke dadurch am besten zugeführt werden kann, wenn mit selben im Pauschalbetrage die Schuld der Sparkasse Steyr aus ihrer ersten Einrichtung an die Stadtkommune abgestossen, dieser Schenkungsbetrag aber sohin von der Stadtkommune an das Armen Institut, welches die Gemeinde ohnehin zu subventioniren hat, abgetreten wird, so hat sich der Herr Inhaber und beziehungsweise Geber dieses Geschenkes zur vorerwähnten Widmung im Sinne der ursprünglichen Spender veranlaßt gefunden, und ich erlaube mir sowohl im Interesse der Stadtgemeinde, welche die Kosten der ersten Einrichtung der hiesigen Sparkasse pr 1452 fl 81 5/10 ÖW nach §. 3 der Statuten erst nach einer langen Reihe von
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