Jahre 1849 und die besonderen Städtestatute dem laut ausgesprochenen Wunsche und dem dringenden Bedürfniße gemäß wieder reaktivirt und die Vertrettung der Gemeinde wieder freigewählten Mandataren überträgt, wird allenthalben freudig begrüßt. Wir bethätigen diese Freude über die Rückerlangung gesetzmäßiger Zustände in der Gemeinde Verfassung am besten, je eher wir dieselben herbeizuführen trachten. Ich habe daher zu diesem Ende die Verfügung getroffen, daß nach Verlautbarung der erwähnten Allerhöchsten Entschließung sogleich von Seite des Amtes die Anlegung der Wählerlisten in Angriff genommen und mit der größtmöglichsten Beschleunigung und Genauigkeit durchgeführt werde. Am 2. Dezember l.J. waren bereits diese Wählerlisten der drey Wahlkörper angelegt und wurde mit hierämtlicher Kundmachung vom selben Tage die 14 tägige Auflegung der Wählerlisten im
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