in sanitätspolizeilicher als pekuniärer Beziehung der Beschluß gefaßt: „Es sei die Wiederversteuerung der Hunde für das Jahr 1860/61 vom Monate August an unter den in der entworfenen Kundmachung enthaltenen Bestimmungen ohne Verzug zu veranlassen, und das städt. Kasseund Polizeiamt mit der Durchführung im Sinne jener Bestimmungen zu beauftragen. Diesem Beschluße lag die Erörterung zu Grunde, daß es dringend gebothen sey, alle jene Maßregeln zur wirklichen Anwendung zu bringen, wodurch die Absicht, unnütze Vermehrung der Hunde und Einbringung der Steuer von den Hundebesitzern gesichert erscheine. Es wurde von der Versammlung mit allem Nachdruck hervorgehoben, daß es unbillig sey, diese Steuer nur von jenen zu erheben, welche den gesetzlichen Lokalanordnungen Folge leisten, dagegen viele andere
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