Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1860

des Jahres die sämtlichen Mitglie- der des Gemeinderathes ihre nach den Bestimmungen des Gemeinde- gesetzes vorgeschriebene kon- trollirende Wirksamkeit bezüglich der kassaämtlichen Gebarung bethätiget haben. So entfällt am Schluße des Verwaltungsjahres die Noth- wendigkeit einer von eigends hiezu zu bestellenden Organen vorzunehmenden Rechnungs- Revision, welche mir den gleichen Werth einer derart normirten, vom Gemeinderathe selbst aus- gehenden und allmonatlich ge- pflogenen Kontrole haben kann; so und nur so allein ist es möglich, daß sowohl der Bür- germeister als auch der Ge- meinderath zu jeder Zeit von der steten Evidenz der sämtlichen Empfänge und Ausgaben in jedem Verwaltungszweige der Kommune sich befinden. Die nach diesem Vorgange sich ergebenden Kasse Monats- Abschlüße werden von mir in einem eigenen Tableau zusam- mengestellt und liegen hier im

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