Ratsprotokoll vom 11. November 1860

überhaupt nothwendig erscheine, endlich einmahl an dem Grundsatze fest zuhalten, keine gemeinde- räthliche Zustimmung zur Zalung für solche Herstellungen zu er- theilen, welche ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Ge- meinderathes erfolgten. Nachdem im Laufe der Diskussion der größere Theil der Versammlung der letzteren Ansicht beigetret- ten war, wurde in entgegenge- setzter Richtung jedoch nur be- züglich des vorliegenden Falles und ohne Eintrag für das auf- gestellte Prinzip zur Geltung gebracht, daß bei dem Umstande als der Gemeinderath eine förm- liche Protestation gegen die Ge- meindevorstehung oder gegen den Bauführer bezüglich dieses Baues nie erhob, – sondern vielmehr den Bau zu Ende führen ließ, die Gemeine jedenfalls zur Zalung verpflichtet sey. Hiernach wurde der Antrag zur Abstimmung gebracht und es erklärten sich die gegen denselben aufgetretenen Raths- Mitglieder in Erwägung des

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