Ratsprotokoll vom 11. November 1860

welche darin bestehen, daß vom Eimer Obstmost statt 39 xr nur 28 xr von dem für Arbeiter bestimmten Obstmoste aber bei der Einfuhr von nicht mehr als Einem Eimer gar keine Verzehrungssteuer eingehoben und den hiesigen Oekonomen rücksichtlich der Versteuerung ihres Haustrunkes eine theilweise Ermäßigung zugestanden wird, ferner daß vom Fleische von Privaten im hiesigen Einhebungsbezirke keine Verzehrungssteuer abgenohmen und von sämtlichen einzuführenden Schweinen nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühr eingehoben wird, berücksichtigungswürdig erscheinen und sich als eine wesentliche Erleichterung der hierortigen Consumenten darstellen, so findet sich der Gemeinderath veranlaßt, in Folge des von den erwähnten Einhebern gestellten Ansuchung die unterm 30. Juli l.J. erfolgte Kündigung des Verzehrungssteuer Einhebungs Uebereinkommens für das Jahr 1861 aufzulassen

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