welche darin bestehen, daß vom Eimer Obstmost statt 39 xr nur 28 xr von dem für Arbeiter bestimm- ten Obstmoste aber bei der Ein- fuhr von nicht mehr als Einem Eimer gar keine Verzehrungs- steuer eingehoben und den hie- sigen Oekonomen rücksichtlich der Versteuerung ihres Haus- trunkes eine theilweise Ermäßi- gung zugestanden wird, ferner daß vom Fleische von Privaten im hiesigen Einhebungsbezirke keine Verzehrungssteuer abge- nohmen und von sämtlichen ein- zuführenden Schweinen nur die Hälfte der gesetzlichen Ge- bühr eingehoben wird, berück- sichtigungswürdig erscheinen und sich als eine wesentliche Er- leichterung der hierortigen Consumenten darstellen, so findet sich der Gemeinderath veranlaßt, in Folge des von den erwähnten Einhebern ge- stellten Ansuchung die unterm 30. Juli l.J. erfolgte Kündigung des Verzehrungssteuer Ein- hebungs Uebereinkommens für das Jahr 1861 aufzulassen
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