1861 enthält, dem gerichtlichen Forum vorbehalten ist. Von dieser hohen Entscheidung sind die Rekurrenten unter Aushändi- gung der Rekursbeilagen zu ver- ständigen und ist sogleich bezüglich der weiteren Einhebung der Verzeh- rungssteuer von den Wirthen und Fleischern pro 1861 die geeignete Vorkehrung zu treffen und die bisherigen Verzehrungssteuer- Einheber aufzufordern, unverzüg- lich bei der Gemeindevorstehung zu erscheinen, um mit denselben die bis zur definitiven Feststellung der Verzehrungssteuer Einhebung pro 1861 nothwendig erscheinenden Maßnahmen zu vereinbaren. 6771. und 6804. Die Wirths- und Fleischer- Commune bittet um Rücknahme der erfolgten Aufkündung des Einhebungs-Ueberein- kommens rücksichtlich der Verzehrungssteuer Einhebung pro 1861 mit dem Antrage von Erleichterungen für das steuer- pflichtige Publikum. Nachdem die von den bisherigen Verzehrungssteuer Einhebern zu Gunsten des steuerpflichtigen Publi- kums beantragten Erleichterungen,
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