Es kann sonach dem in den Rekursen gestellten Begehren um Aufhebung der Seitens der Gemeinde Steyr erfolgten Kündung des Verzehrungssteuer Abfindungs Uebereinkommens und Aufrechthaltung dieses Uebereinkommens politischer Seits nicht willfahrt werden, weil es nicht im Wirkungskreise der politischen Instanz liegt, den von der Gemeinde Vorstehung Steyr erfolgten reinprivatrechtlichen Akt der Kündigung der von ihr als Repräsentant der Gemeinde geschlossenen Verzehrungssteuer AbfindungsVerträge aufzuheben und ihr die Einhaltung der eingegangenen Verträge aufzutragen, indem die Entscheidung über die Rechtsgiltigkeit oder Ungiltigkeit der angefochtenen Aufkündigung und über die Rechtsbeständigkeit der fraglichen Verträge und insbesondere jenes vom 22. April 1860, bezüglich dessen ein giltiger Gemeinderathsbeschluß der Gemeinde Steyr nicht vorliegt, und welcher unter seinen Bedingungen auch den § 9 mit dem Rechte der Aufkündigung des Vertrages rücksichtlich des Verwaltungsjahres
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