Es kann sonach dem in den Rekursen gestellten Begehren um Aufhebung der Seitens der Gemeinde Steyr erfolgten Kündung des Verzeh- rungssteuer Abfindungs Ueber- einkommens und Aufrechthaltung dieses Uebereinkommens politischer Seits nicht willfahrt werden, weil es nicht im Wirkungskreise der politischen Instanz liegt, den von der Gemeinde Vorstehung Steyr erfolg- ten reinprivatrechtlichen Akt der Kündigung der von ihr als Reprä- sentant der Gemeinde geschlossenen Verzehrungssteuer Abfindungs- Verträge aufzuheben und ihr die Einhaltung der eingegangenen Ver- träge aufzutragen, indem die Entscheidung über die Rechtsgiltig- keit oder Ungiltigkeit der ange- fochtenen Aufkündigung und über die Rechtsbeständigkeit der fraglichen Verträge und insbesondere jenes vom 22. April 1860, bezüglich dessen ein giltiger Gemeinderathsbeschluß der Gemeinde Steyr nicht vorliegt, und welcher unter seinen Bedingun- gen auch den § 9 mit dem Rechte der Aufkündigung des Vertrages rücksichtlich des Verwaltungsjahres
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