Ratsprotokoll vom 11. November 1860

Vorstehung anzuzeigen. Die von den Uebertretern dieser Anordnung sohin eingehobenen Strafbeträge werden nach Abzug eines Drittheils – als des dem Armenfonde gebürenden Steuerbetrages, welcher der Armen Instituts Rechnungsführung zuzuführen komt, – dem Anzeiger zuerkannt, und im Falle der von den Polizei Organen unter Mitwirkung des Wasenmeisters vorgenommenen Haus Revision zwischen letzterem und der Polizeiwache derart getheilt, daß der Wasenmeister für jeden unversteuert getroffenen Hund 1 fl und die Polizeiwachorgane gleichfalls 1 fl erhalten. 6073. Statthalterey Erlaß vom 27. Septbr. l.J. Z. 23313 pcto Aktivirung der Zimentierungs Stationen und Bericht über die Kostenbestreitung derselben. In Folge dieses hohen Erlaßes ist an die hochlöbliche k.k. Statthalterey zu berichten, daß die Zimentierungs Station Steyr bereits seit 1. Novbr. 1859 in Wirksamkeit sey, daß bei selben alle vorgeschriebenen, vom Wiener

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