Hunde um so gewißer Sorge zu tragen, als nach Ablauf von 14 Tagen jeder, der einen unver- steuerten Hund besitzt oder ei- nen, wenn auch einer Miethpar- they gehörigen unversteuerten Hund in seinem Hause duldet, mit einer Geldstrafe von 3 fl Ö.W. be- legt werden würde. In Folge dieser durch polizeiliche Rücksichten gebotenen Anordnung hat jeder Hausbesitzer oder dessen Machthaber das Recht, von den in seinem Hause befindlichen Inwohnern die Vorweisung der bezüglichen Steuermarken innerhalb des ge- gebenen Termines zu begehren. Nach Ablauf dieses 14 tägigen Termines hat das Polizeiamt unter Zuziehung des Wasenmei- sters und Assistenzleitung von Polizeiwachorganen eine sorgfäl- tige Nachforschung rücksichtlich der erfolgten Versteuerung sämtlicher Hunde in jedem Hause des Stadtbezirkes zu veranlassen, jeden unversteuert getroffenen Hund durch den Wasenmeister vertilgen zu lassen und die Schuldtragenden der Gemeinde-
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