Sitzungen regelmäßig von acht zu acht Wochen, jederzeit an einem Montage, und wenn an diesem Tag ein Feyertag fällt, den darauffolgenden Tag um 2 Uhr Nachmittags abgehalten werden, und daß hiezu, ohne jede weitere Anordnung, die geeigneten Einladungen an die hochw. Herrn Pfarrer, welche sich im Verhinderungsfalle nach ihrem Ermessen ohnehin von einem Herrn Hochw. Kooperator vertretten lassen können, an die Referenten der Stiftungen und des Armenfondes dann den Viertelmeistern und Armenräter zu erlassen sind. Der Gemeindevorstehung, resp. dem gemeinderäthl. Comité und Gemeinderäthe soll übrigens unbenommen bleiben, in dringenden unaufschiebbaren Fällen ausnahmsweise die Betheilung oder Unterstützung aus dem Armenfonde zu bewilligen. Einhellig nach dem Antrage. IV. Section Referent Herr Gem Rath Amort. 6029. Note des kk. Gendarmerie-Zugs Comdos Steyr vom 9. Oktbr. l.J. Z. 1152
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