Sitzungen regelmäßig von acht zu acht Wochen, jederzeit an einem Montage, und wenn an diesem Tag ein Feyertag fällt, den darauf- folgenden Tag um 2 Uhr Nach- mittags abgehalten werden, und daß hiezu, ohne jede weitere Anordnung, die geeigneten Ein- ladungen an die hochw. Herrn Pfarrer, welche sich im Verhin- derungsfalle nach ihrem Ermessen ohnehin von einem Herrn Hochw. Kooperator vertretten lassen können, an die Referenten der Stiftungen und des Armen- fondes dann den Viertelmeistern und Armenräter zu erlassen sind. Der Gemeindevorstehung, resp. dem gemeinderäthl. Comité und Gemeinderäthe soll übrigens unbenommen bleiben, in drin- genden unaufschiebbaren Fällen ausnahmsweise die Betheilung oder Unterstützung aus dem Armenfonde zu bewilligen. Einhellig nach dem Antrage. IV. Section Referent Herr Gem Rath Amort. 6029. Note des kk. Gendarmerie-Zugs Comdos Steyr vom 9. Oktbr. l.J. Z. 1152
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