abzüglich der aus dem ob der ennsischen Landesfonde pro 1861 kundgemachten Vergütung von der Gemeindekasse bestreiten werde. Hievon sind die Pächter gegen Beibringung des erforderlichen Stempels mittelst Protokollsabschriften, und das Polizei- und Cassaamt in gleicher Weise zu verständigen. 5656. u. 5657. Die Wirths- und Fleischer Kommune um Nachlaß von der auf die Verzehrungssteuer gelegten Gemeinde-Umlage pro 1861. Nach dem Erforderniße des in der Gemeinderathssitzung vom 29. August l.J. ad Num 4722 genehmigten Jahres Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1861 wurde zur vollständigen Bedeckung des Abganges in Gemäßheit des §. 59 der Gemeindeordnung der einhellige Beschluß gefaßt, daß der abgefundene Pauschalbetrag der Wirths- und Fleischer-Commune mit dem 20 % Gemeindezuschlage belegt und eingehoben wird, aus welchem Grunde der Gemeinderath außer Stand ist
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