Dienstzeit außer Stand ist, in der Folge den Anforderungen seines Dienstes vollkommen zu entsprechen, und nach § 52 der städt. Gemeindeordnung gegründeten Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat, so wird derselbe seiner Dienstleistung im Gemeindeamte enthoben, und bewilliget der Gemeinderath, daß ihm vom 1. Novbr. 1860 an als Ruhegehalt sein bisheriger Bezug von jährlichen 185 fl Ö.W. nebst einer Klafter 30″ Brückenholz als Deputat in Anerkennung treuer Dienstleistung, verbleibe und nach der für Pensionisten eingeführten Norm am Ablauf jeden Monaths mit der Quote von 15 fl 40 xr Ö.W. bei der Stadtkasse zur Behebung angewiesen werde. Hievon ist derselbe mit Dekret in Erledigung seines Einschreitens de prs. 16. Septbr. 1860 Z. 5472 und das Kassaamt mittelst Abschrift und Tergal-Weisung zu verständigen. 5284. Herr Gemeinderath Eduard Mayr zeigt an, daß er das ihm übertragene Referat der VI Section nicht übernehmen kann. Wurde mit Stimmeneinhelligkeit
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