Ratsprotokoll vom 21. September 1860

im Betrage von 2595 fl CMz. bezalte, verpflichtet ist, keinesfalls für weitere Bauherstellungen, die sie nicht bestellte, die gegen ihr Wissen und ihren Willen begonnen und unter ihrer ausdrücklichen Verwahrung gegen jede künftige Zalung für selbe vollendet wurden, eine ZalungsVerbindlichkeit übernehmen könne. Die an dieser Debatte betheiligten hoben ferner hervor, daß bei dem Umstande, als der Gemeinderath mit Beschluß vom 10. November 1857 Z. 5579 die bestimteste Erklärung über seine Rechtsverwahrung und ZalungsVerweigerung aussprach, und dieß auch mit Bericht vom 13ten Novbr. 1857 Z. 5579 an die k.k. Kreisbehörde notifizirte und in Erwägung, daß die k.k. Kreisbehörde unterm 14. Novbr. 1857 Z. 6948 die Erklärung abgab, daß diese Mehrherstellungen von der k.k. Kreisbehörde angeordnet und vom k.k. Kreisbauamte vollführt werden, – für die Gemeinde umsoweniger eine Verbindlichkeit aus diesen Mehrherstellungen

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