im Betrage von 2595 fl CMz. be- zalte, verpflichtet ist, keinesfalls für weitere Bauherstellungen, die sie nicht bestellte, die gegen ihr Wissen und ihren Willen begonnen und unter ihrer aus- drücklichen Verwahrung gegen jede künftige Zalung für selbe vollendet wurden, eine Zalungs- Verbindlichkeit übernehmen könne. Die an dieser Debatte betheilig- ten hoben ferner hervor, daß bei dem Umstande, als der Ge- meinderath mit Beschluß vom 10. November 1857 Z. 5579 die be- stimteste Erklärung über seine Rechtsverwahrung und Zalungs- Verweigerung aussprach, und dieß auch mit Bericht vom 13ten Novbr. 1857 Z. 5579 an die k.k. Kreisbehörde notifizirte und in Erwägung, daß die k.k. Kreis- behörde unterm 14. Novbr. 1857 Z. 6948 die Erklärung abgab, daß diese Mehrherstellungen von der k.k. Kreisbehörde angeord- net und vom k.k. Kreisbauamte vollführt werden, – für die Ge- meinde umsoweniger eine Ver- bindlichkeit aus diesen Mehrherstellungen
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