materiellen Existenz aufgebend – sich ohne Anspruch auf Erreichung höherer Entlohnung mit ihrem gegenwärtigen Bezüge für und für begnügen. Billig und nützlich in gleicher Weise erschienen es daher, nun, wo es sich um die Feststellung des Voranschlages pro 1861 handelt, in Erwägung der vorgebrachten thatsächlichen Verhältnisse Vorsorge zu treffen, daß die Besoldung jener Beamten, deren Gehalt mit ihrer Leistung in keinem Verhältnisse steht, entsprechend erhöht werde. Anbelangend diese entsprechenden Erhöhung der nicht verhältnißmäßigen Gehalte würde eine theilweise Benützung jener oberwähnten Ersparnis an Gehalten gegen das Jahr 1858 von 2562 fl 50 xr dergestalt, daß circa der Betrag von 1900 fl als reines Ersparnis noch weiter übrig bliebe, der Stadtkasse keine neue Last auflegen.
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