Ratsprotokoll vom 29. August 1860

in Uebertrettungsfällen erhielt, so hat dieselbe, weit entfernt durch die Verminderung des Amtspersonales auf die Geschäfte einen hemmenden Einfluß zu üben, – durch die zweckmäßige Eintheilung der den einzelnen Funktionären bestimmt zugewiesenen Geschäfte und durch die vorschrifts- und ordnungsmäßige Amtirung dieses fungirenden Personales, sich solchergestalt als entsprechend bewährt, daß man zu der Ueberzeugung berechtiget ist, es wurde, unter der Voraussetzung des gleichen Fortbestandes der gegenwärtigen Amtsgeschäfte und bei gleichen, regem und unermüdeten Pflichteifer der Organe des städt. Amtes der vorerwähnte Personalstand ganz oder nahezu ausreichen. Soll aber durch Beschränkung der Amtsindividuen, auf den geringst möglichen Stand einerseits immer die Schonung der städtischen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2