in Uebertrettungsfällen erhielt, so hat dieselbe, weit entfernt durch die Verminderung des Amtspersonales auf die Ge- schäfte einen hemmenden Einfluß zu üben, – durch die zweckmäßige Eintheilung der den einzelnen Funktionären bestimmt zugewiesenen Geschäfte und durch die vorschrifts- und ordnungsmäßige Amtirung dieses fungirenden Personales, sich solchergestalt als ent- sprechend bewährt, daß man zu der Ueberzeugung be- rechtiget ist, es wurde, unter der Voraussetzung des gleichen Fortbestandes der gegenwärtigen Amts- geschäfte und bei gleichen, regem und unermüdeten Pflichteifer der Organe des städt. Amtes der vor- erwähnte Personalstand ganz oder nahezu ausreichen. Soll aber durch Beschrän- kung der Amtsindividuen, auf den geringst möglichen Stand einerseits immer die Schonung der städtischen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2