kundgemacht, und die Erinnerun- gen der Gemeindeglieder hier- über zu Protokoll genommen werden, um bei der durch den Gemeinderath vorzunehmenden Prüfung in Erwägung gezogen zu werden. Nach der Kundmachung ddo 14. August 1860 Z. 4721 ist diese Frist am 28. d. Mts. abgelaufen, ohne daß dießfällige Bemer- kungen von Seite der Bethei- ligten hieramts gemacht worden wären. Das permanente Comité hat demnach in seiner gewöhnlichen Sitzung am 28. d. Mts. den Vor- anschlag der Stadtgemeinde für das nächste Verwaltungsjahr, das wichtigste Aktenstück worin sich die ganze Thätigkeit der Verwaltung abspiegelt, einer eingehenden und um- faßenden Berathung in allen seinen Details unterzogen, und dasselbe in seinen speziellen Einnahms- und Ausgabsrubriken unvorgreiflich Ihrer endgilti- gen Schlußfassung und Feststellung nach dem Grundsatze möglichster
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2