wie die materiellen der Gemeinde wesentlich gefördert wurden. War es nehmlich vor Allem gebothen, die Amtsgeschäfte derart einzutheilen und den einzelnen Individuen dergestalt zuzuweisen, daß eine vorschriftsmäßig genaue und schnelle Besorgung derselben mit Grund zu erwarten, steht, — so erschien es andererseits nicht minder nothwendig, diese Geschäftseintheilung auf eine solche Weise zu treffen, daß die Finanzkräfte der Gemeinde so viel als möglich geschont und wenn thunlich durch Ersparung gehoben werden. Nach dem nun vollendeten und bereits aktiven Stande des regulirten städt. Amtes, in welchem unter der Oberleitung des Bürgermeisters sämtliche Geschäfte des natürlichen und übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde besorgt werden, fungiren folgende Amts-Individuen: 1. der Bürgermeister 2. der rechtskundige Sekretär und Kanzley Vorsteher
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