Umstande, als der Gemeinde mit hohen Ministerial Er- laße vom 8. Juni 1855 Z. 107 die politische Verwaltung im Stadtbezirke Steyr übertra- gen wurde, dem Amtswirkungs- kreis eines politischen Bezirks- Amtes umfaßen. Es wurde demgemäß mit Ge- meinderathsbeschluße vom 2. Merz 1858 Z. 1022 der rechts- kundige Herr Sekretär in seiner Eigenschaft als Kanzley- Vorsteher mit der wichtigen Regelung des städt. Amtes betraut, und das Prinzip des von selbem vorgeschlagenen Organisirungs Entwurfes in der Sitzung des Gemeinde- rathes vom 31. August 1858 Z. 5141 genehmigt. Diese Regulierung der städt. Amtsgeschäfte ist nun zum vollständigen Abschluße ge- diehen und ich bin in der er- freulichen Lage meine volle Ueberzeugung hierüber dahin aussprechen zu können, daß durch selbe die Interessen des Dienstes nicht minder
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