städtischen Amtes. Der gegenwärtig zur Berathung vorliegende Voranschlag für das Verwaltungsjahr 1861 gibt nothwendig Veranlassung, das Erforderniß des Standes und der Bezuge des städtischen Amtspersonales in Erwägung zu ziehen. Die gemäß der §. §. 91 und 111 der hierstädtischen Allerhöchst sanktionirten Gemeindeord- nung im Artikel 22 der bis- herigen Geschäftsordnung des Gemeinderathes vorgeschriebene Regelung des Gemeindeamtes blieb von der Constituirung des Gemeinderathes an bis zum Jahre 1858 in der Schwebe. Die Organisirung des städt. Amtes mit genauer Abgränzung der den einzelnen Individuen desselben zuzuweisenden Geschäfte wurde um so wichtiger und dringender, als die Geschäfte der Gemeindeverwaltung selbst sich mehrten und insbesondere die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises bei dem
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