Ratsprotokoll vom 29. August 1860

6. Nachdem das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirthschaft erfordert, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms- und Ausgabsposten hervorgegangene Jahresvor- anschlag die Basis der Rech- nungsführung bilde, und im Laufe des Verwaltungsjahres bei den speziellen Verhandlungen möglichst genau zugehalten werde, um jederzeit den ziffer- mäßigen Stand in den einzelnen Zweigen der Verwaltung un- zweifelhaft erheben zu können, so ist das Gebahrungsergebniß der Gemeindekasse, so wie sämtl. unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten allmonatlich vom Referenten der Finanz- Sektion dem Gemeinderathe in Vorlage zu bringen. 7. In Gemäßheit des h. Statthal- terey Erlaßes vom 17. August 1860 Z. 188442 ist die summarische Nachweisung der Hauptergeb- nisse des festgestellten Gemein- devoranschlages für das Ver- waltungsjahr 1861 in der

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