6. Nachdem das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirthschaft erfordert, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms- und Ausgabsposten hervorgegangene Jahresvoranschlag die Basis der Rechnungsführung bilde, und im Laufe des Verwaltungsjahres bei den speziellen Verhandlungen möglichst genau zugehalten werde, um jederzeit den ziffermäßigen Stand in den einzelnen Zweigen der Verwaltung unzweifelhaft erheben zu können, so ist das Gebahrungsergebniß der Gemeindekasse, so wie sämtl. unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten allmonatlich vom Referenten der FinanzSektion dem Gemeinderathe in Vorlage zu bringen. 7. In Gemäßheit des h. Statthalterey Erlaßes vom 17. August 1860 Z. 188442 ist die summarische Nachweisung der Hauptergebnisse des festgestellten Gemeindevoranschlages für das Verwaltungsjahr 1861 in der
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