Ratsprotokoll vom 29. August 1860

20 % tigen Gemeindezuschlage zu belegen. Hinsichtlich der Wirthe und Fleischer werden die abgefundenen Pauschalbeträge gleichfalls wieder mit dem 20% Zuschlage belegt. 5. Um sich in steter Uebersicht der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane zu erhalten, und der Verpflichtung des §. 69 der Gemeindeordnung zu genügen, wird das Kassaamt angewiesen, die Verschreibung der Gebühren in der Rechnung nach den im Voranschlage festgestellten Rechnungsrubriken zu pflegen, und ist es Aufgabe des Bau-Inspizienten die unter Rubrik VIII aufgezälten Erfordernisse rechtzeitig zur gemeinderäthlichen Verhandlung in Antrag zu bringen, über MaterialienZuwachs und Abfall das bezügliche Journal zu führen, und das Materialien und Requisiten Inventarium stets in gehöriger Evidenz zu halten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2