Ratsprotokoll vom 29. August 1860

20 % tigen Gemeindezuschlage zu belegen. Hinsichtlich der Wirthe und Fleischer werden die abgefundenen Pauschalbeträge gleichfalls wieder mit dem 20% Zuschlage belegt. 5. Um sich in steter Uebersicht der Geschäftsführung der Ver- waltungsorgane zu erhalten, und der Verpflichtung des §. 69 der Gemeindeordnung zu ge- nügen, wird das Kassaamt angewiesen, die Verschreibung der Gebühren in der Rechnung nach den im Voranschlage festgestellten Rechnungs- rubriken zu pflegen, und ist es Aufgabe des Bau-In- spizienten die unter Rubrik VIII aufgezälten Erfordernisse rechtzeitig zur gemeinderäthlichen Verhandlung in Antrag zu bringen, über Materialien- Zuwachs und Abfall das be- zügliche Journal zu führen, und das Materialien und Requisiten Inventarium stets in gehöriger Evidenz zu halten.

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