Ratsprotokoll vom 29. August 1860

Ausweis mit möglichster Beschleinigung anzufertigen und sich hiebei nach Maßgabe der im II. Semester des Verwaltungsjahres 1860 eingehobenen direkten Besteuerung unter Berücksichtigung der im I. Semester 1861 eintrettenden neuen Erwerbsteuerbelegungen und etwaigen Abschreibungen zu benehmen. Nach Bewerkstelligung ist die bezügliche Kundmachung mit der Einzalung in einer Rate in Vorlage zu bringen. 4. Zur rechtzeitigen Flüssigmachung der 20% Verzehrungssteuer Zuschläge von dem hier erzeugten Bier ist sich mittelst Note an die kk. Finanz Bezirksdirektion in Linz mit dem dienstlichen Ersuchen zu wenden, die Einhebung, wie bisher, durch das kk. Hauptzollamt in Steyr zu veranlassen. Das eingeführte Bier ist nach der bis herigen Manipulation an den städt. Schranken mit dem gleichen

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