Ratsprotokoll vom 29. August 1860

sich hiebei nach dem pro 1860 festgestellten Steuer Kataster zu benehmen, und ist diese Repartition im Ausweise jener über die GemeindeUmlage besonders vorzuschreiben, indem die Einhebung der Schulkosten bezüglich der Gemeindeglieder wahrscheinlich von der Gemeinde selbst besorgt werden wird; für die außerhalb des Gemeindebezirkes Steyr befindlichen eingeschulten Steuerpflichtigen ist eine eigene Repartition nach dem gleichen Maßstabe zu verfaßen, und die Einhebung nach den bestehenden Verordnungen entweder bei dem kk. Steueramte oder dem betreffenden Gemeindevorstande zu St. Ulrich Sirning zu veranlassen. 3. Um die dekretirte 20% Umlage auf die direkten Steuern im Gemeindebezirke zu realisiren, und die Einhebung im Monate Jänner vorzunehmen wird der Rechnungs Revident angewiesen, den Repartitions-

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