Ratsprotokoll vom 29. August 1860

sich hiebei nach dem pro 1860 festgestellten Steuer Kataster zu benehmen, und ist diese Repartition im Ausweise jener über die Gemeinde- Umlage besonders vorzu- schreiben, indem die Einhebung der Schulkosten bezüglich der Gemeindeglieder wahrscheinlich von der Gemeinde selbst besorgt werden wird; für die außerhalb des Gemein- debezirkes Steyr befindlichen eingeschulten Steuerpflichtigen ist eine eigene Repartition nach dem gleichen Maßstabe zu verfaßen, und die Einhebung nach den bestehenden Verord- nungen entweder bei dem kk. Steueramte oder dem betreffenden Gemeindevor- stande zu St. Ulrich Sirning zu veranlassen. 3. Um die dekretirte 20% Um- lage auf die direkten Steuern im Gemeindebezirke zu reali- siren, und die Einhebung im Mo- nate Jänner vorzunehmen wird der Rechnungs Revident angewiesen, den Repartitions-

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