treffenden Akkordverbindlich- keiten, die genaue Beachtung und Durchführung der den städtischen Amtsorganen zur Pflicht gemachten, unab- weichlichen Anordnungen des Gemeinderathes in Be- zug auf Anschaffungen und Herstellungen, endlich der feste und entschiedene Wille des Gemeinderathes und der Gemeindevorstehung so weit als es im Bereiche, des möglichen gelegen ist, eben an diesen Voran- schlägen zu halten, verbürgen soweit menschliche Berechnung reicht, die Realisirung dieses Jahresvoranschlages und den aktiven Stand der städt. Finanzen für das Ver- waltungsjahr 1861. Auf diese Begründung stellt das Comité die Eingangs er- wähnten Anträge zur Be- rathung und Schlußfassung. 1. Ueber genauen Vortrag aller Einzelnposten und deren speziellen Erörterung, wird der vom permanenten Comité
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