4721. Das städt. Kassaamt überreicht die Kassaamts-Rechnung für das Verwaltungsjahr 1859 mit An- trägen zur Geschäftsvereinfa- chung und Inventars Evidenzhal- tung. Ist die Jahresrechnung pro 1859 nach § 57 der Gemeindeordnung durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht im Amte aufzulegen, und die übliche Kundmachung zu veran- lassen. Nach Ablauf der Frist zur wei- teren Verfügung dem Referenten zuzustellen. 4722. Das städt. Kassaamt überreicht das entworfene städt. Prälimi- nar für das Verwaltungs- Jahr 1861. Wird das Expedit angewiesen, die vorgeschriebene Kundmachung gemäß § 56 der Gemeindeordnung ohne Verzug zu veranlassen, damit nach Ablauf der zur öffent- lichen Einsicht bestimmten 14 Tage die Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath erfolgen kann. 4241. Das städt. Kassaamt überreicht zwey Ausweise über die an der
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