4721. Das städt. Kassaamt überreicht die Kassaamts-Rechnung für das Verwaltungsjahr 1859 mit Anträgen zur Geschäftsvereinfachung und Inventars Evidenzhaltung. Ist die Jahresrechnung pro 1859 nach § 57 der Gemeindeordnung durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht im Amte aufzulegen, und die übliche Kundmachung zu veranlassen. Nach Ablauf der Frist zur weiteren Verfügung dem Referenten zuzustellen. 4722. Das städt. Kassaamt überreicht das entworfene städt. Präliminar für das VerwaltungsJahr 1861. Wird das Expedit angewiesen, die vorgeschriebene Kundmachung gemäß § 56 der Gemeindeordnung ohne Verzug zu veranlassen, damit nach Ablauf der zur öffentlichen Einsicht bestimmten 14 Tage die Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath erfolgen kann. 4241. Das städt. Kassaamt überreicht zwey Ausweise über die an der
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