im Wesen der Sache anzu- bahnen. Bei Mittheilung dieses Sta- tuten Entwurfs an die Gewerbs- Korporationen ist nach den Bestimmungen des erwähnten hohen Statthalterey Erlaßes deren Aufmerksamkeit auch dahin zu lenken, daß es sehr vortheilhaft wäre, wenn sie sich in größeren Gruppen vereinigen möchten, was einer- seits die Kräfte der Genossen- schaften stärken, andererseits die Anbahnung von Fachschulen und Unterstützungskassen bedeutend erleichtern würde. Es dürfte im Sinne des ge- nannten hohen Erlaßes fol- gende Gruppen hinreichen, um unter selbe alle Beschäf- tigungen einzureihen: I. Maschinen, Apparate, wissen- schaftliche und musikalische Instru- mente, und Erzeugniße der Kunstgewerbe. II. Metallwaaren aller Art als Eisen- und Stahlwaaren, Arbeiten aus edlen und unedlen Metallen u. Leguren.
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