als ihr bezüglich der von ihr zur Einhebung übernohmenen Verzehrungssteuer von der hohen k.k. Finanz Landesdirektive Wien mit dem Erlaße vom 4. April 1860 Z. 8452/992 genehmigten Abfindungsprotokolle eingeräumt worden ist. Unter diesen Verhältnissen kann die von den Vorstehern eingebrachte Zurücklegung der hierortigen Aufkündigung nicht beachtet werden; und es wird unter Einem die Wirthsund Fleischerkommune beauftragt, behufs der Repartition der Verzehrungssteuer auf die einzelnen Mitglieder ein genaues Verzeichniß vorzulegen, woraus die Beträge zu ersehen sind, welche jeder einzelne Steuerpflichtige nach dem Umfange seines Gewerbsbetriebes gemäß dem abgefundenen Pauschalbetrag an die Gemeinde jährlich zu entrichten haben wird; dieses Verzeichniß hat binnen 14 Tagen hieher in Vorlage gebracht zu werden.
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