Anspruch zu nehmenden Mitwirkung der genannten Vorsteher in sehr kurzer Zeit in einer Consumenten und Produzenten befriedigenden Weise zu bewerkstelligen sein wird, wobei immer nur der abgefundene Pauschalbetrag zur Basis genohmen werden soll. Diese Anschauung ist um so richtiger, als in der ersten Eingabe der genannten Vorsteher ausdrücklich nur das Anerbiethen der Einhebung im Einhebungsbezirke gemacht wurde, nie aber von einer tarifmäßigen Abnahme an den städt. Schwanken die Rede war. Eine weitere Rechtsbegründung liegt in den Protokollen vom 11. und 20. April l.J. worin die Vorsteher der Wirths- und Fleischerkommune erklärt haben, die Entrichtung der VerzehrungsSteuer unter den gleichen von der Gemeinde Steyr übernehmenen Verbindlichkeiten und Rechten, wie selbe in dem eingesehenen Original Vertrage
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