Ratsprotokoll vom 14. August 1860

Abfindungsvertrages für das nächste Verwaltungsjahr 1861 zu ermöglichen, hiedurch die Abfindung mit den einzelnen Steuerpflichtigen unter Festhaltung des auf den Consumo gelegten Pauschalbetrages nach dem als billig und gerecht erkannten Maßstabe vorzunehmen und hiedurch zu ermöglichen, daß die Einhebung der Steuer nach dem Tarife in thunlichster Weise vermieden und wenn möglich in künftigen Jahren beseitiget werde. Zu diesem Vorgange, welcher die bestehende Rechtsverbindlichkeit der Gemeinde in keiner Weise alterirt, hielt ich mich als einem Amte zustehenden reinen Vollzugsmaßregel vollkommen berechtigt, und ich begründe sie weiters mit folgendem. Nach dem bestehenden neuen Gesetze der Verzehrungssteuer § 6 u. 9 kann keine Gemeinde die Einhebung der ihr zugewiesenen Verzehrungssteuer-Quote verpachten, sie kann daher diese Einhebung nur durch ihre Agenten

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