bestehenden dießfälligen Verträge rechtzeitig zu kündigen. Da nach dem mit der hohen Finanz Landes Direktion abgeschlossenen Verzehrungssteuer-AbfindungsVertrage, welcher für das Verwaltungsjahr 1861 nur bedingt genehmigt wurde, der hohen Behörde das Recht der Aufkündung vorbehalten ist, und eine solche, falls sie beabsichtiget ist, bis 15. July verflossenen Monates einzutretten gehabt hätte, was nicht geschehen ist, und die Gemeinde gehalten ist, 3 Monate früher zu künden, so mußte bis zum Ablauf obiger Frist zugewartet werden. Aus diesem Grunde konnte keine Mittheilung erfolgen, und erst heute bin ich in der Lage zu berichten, daß ich auf Grund des vom Comite gefaßten Beschlußes, das mit der Wirths- und FleischerCommune geschlossene Uebereinkommen am 31. July in der Absicht gekündet habe, um die selbstständige Uebernahme der Verzehrungssteuer in Gemäßheit des von der Gemeinde abgeschlossenen
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