bestehenden dießfälligen Verträge rechtzeitig zu kündigen. Da nach dem mit der hohen Finanz Landes Direktion abgeschlossenen Verzehrungssteuer-Abfindungs- Vertrage, welcher für das Ver- waltungsjahr 1861 nur bedingt genehmigt wurde, der hohen Behör- de das Recht der Aufkündung vorbehalten ist, und eine solche, falls sie beabsichtiget ist, bis 15. July verflossenen Monates ein- zutretten gehabt hätte, was nicht geschehen ist, und die Gemeinde gehalten ist, 3 Monate früher zu künden, so mußte bis zum Ablauf obiger Frist zugewar- tet werden. Aus diesem Grunde konnte keine Mittheilung erfolgen, und erst heute bin ich in der Lage zu be- richten, daß ich auf Grund des vom Comite gefaßten Beschlußes, das mit der Wirths- und Fleischer- Commune geschlossene Ueberein- kommen am 31. July in der Absicht gekündet habe, um die selbststän- dige Uebernahme der Verzeh- rungssteuer in Gemäßheit des von der Gemeinde abgeschlossenen
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