Ratsprotokoll vom 14. August 1860

des besteuerten Consumo durchzuführen, da zu einem solchen Operate längere Erhebungen erforderlich sind, um so dem obersten Grundsatze des erwähnten kaiserlichen Patentes nach möglichst gleichmäßigem der Gerechtigkeit entsprechenden Erfordernisse an den einzelnen Steuerpflichtigen vorzugehen, Rechnung zu tragen. Demzufolge ist die abgefundene Gemeinde auf Grund ihres erfahrungsgemäßen Verbrauches angewiesen, den Pauschalbetrag unter die Steuerpflichtigen nach ihrem Gewerbsbetriebe zu vertheilen, und damit diese Maßregel im Interesse des hohen Finanz Aerars wie der abgefundenen Gemeinde durchführbar wird, wurde mit dem Erlaße des hohen k.k. Finanz Ministeriums vom 17. April 1860 in unseren Bestimmungen nachträglich über die Wirksamkeit und Durchführung der kaiserl. Verordnung vom 12. Mai 1859 den Gemeinden das Recht eingeräumt, die repartirten Steuerquoten den einzelnen Steuerpflichtigen zuzuweisen. Es liegt sonach auch im Begriffe der Abfindung,

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