Ratsprotokoll vom 14. August 1860

des besteuerten Consumo durch- zuführen, da zu einem solchen Operate längere Erhebungen erforderlich sind, um so dem ober- sten Grundsatze des erwähnten kaiserlichen Patentes nach möglichst gleichmäßigem der Gerechtigkeit entsprechenden Erfordernisse an den einzelnen Steuerpflichtigen vorzugehen, Rechnung zu tragen. Demzufolge ist die abgefundene Gemeinde auf Grund ihres er- fahrungsgemäßen Verbrauches angewiesen, den Pauschalbetrag unter die Steuerpflichtigen nach ihrem Gewerbsbetriebe zu ver- theilen, und damit diese Maßregel im Interesse des hohen Finanz Aerars wie der abgefundenen Gemeinde durchführbar wird, wurde mit dem Erlaße des hohen k.k. Finanz Mini- steriums vom 17. April 1860 in un- seren Bestimmungen nachträglich über die Wirksamkeit und Durch- führung der kaiserl. Verordnung vom 12. Mai 1859 den Gemeinden das Recht eingeräumt, die repartirten Steuerquoten den einzelnen Steuer- pflichtigen zuzuweisen. Es liegt sonach auch im Begriffe der Abfindung,

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