Ratsprotokoll vom 14. August 1860

abgeschlossenen Verzehrungssteuer- Abfindungsvertrag, der für den II. Semester 1860 mit 6510 fl unbe- dingt, dann für das Verwaltungs- jahr 1861 bedingt mit 13.020 fl samt den hierauf entfallenden 20 % Zuschlage genehmigt wurde, seine nachträgliche Zustimmung ertheilte, und nach dem bereits früher eingeleiteten Verhandlungen mit den Herrn Vorstehern der Wirths- und Fleischerkommu- ne das Uebereinkommen schloß, das Abfindungspauschale in der vorgeschriebenen Weise und unter Beobachtung der der Gemeinde aus obigen Vertrage erwachsenden Verpflichtungen aus das städt. Kassaamt abzu- führen, war es bei der vorge- schrittenen Zeit und der Einfüh- rung des nach der kaiserl. Ver- ordnung vom 12. Mai 1859 mit 1. Mai l.J. ins Leben trettenden Gesetzes über die Besteuerung des Wein-Most- und Fleischver- brauches nicht mehr thunlich, die Abfindung resp. Steuerver- theilung auf die einzelnen Steu- erpflichtigen nach Maßgabe

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