abgeschlossenen VerzehrungssteuerAbfindungsvertrag, der für den II. Semester 1860 mit 6510 fl unbedingt, dann für das Verwaltungsjahr 1861 bedingt mit 13.020 fl samt den hierauf entfallenden 20 % Zuschlage genehmigt wurde, seine nachträgliche Zustimmung ertheilte, und nach dem bereits früher eingeleiteten Verhandlungen mit den Herrn Vorstehern der Wirths- und Fleischerkommune das Uebereinkommen schloß, das Abfindungspauschale in der vorgeschriebenen Weise und unter Beobachtung der der Gemeinde aus obigen Vertrage erwachsenden Verpflichtungen aus das städt. Kassaamt abzuführen, war es bei der vorgeschrittenen Zeit und der Einführung des nach der kaiserl. Verordnung vom 12. Mai 1859 mit 1. Mai l.J. ins Leben trettenden Gesetzes über die Besteuerung des Wein-Most- und Fleischverbrauches nicht mehr thunlich, die Abfindung resp. Steuervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe
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